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Satzung des
„Ski-Club Offenburg e.V.“

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1
Der Verein, der am 27. November 1946 durch den Beschluss der Gründungsversammlung vorwiegend von den ehemaligen Mitgliedern des früheren, aufgelösten Vereins – Skiclub Schwarzwald, Ortsgruppe Offenburg e.V. – neu gegründet wurde, führt den Namen „Ski-Club Offenburg e.V.“. 

§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg und ist im Vereinsregister eingetragen. 

§ 3
Der Ski-Club ist Mitglied des Skiverbandes Schwarzwald und des Deutschen Skiverbandes.

II. Zweck des Vereins

§ 4 1. Der Verein bezweckt die Förderung und Ausbreitung des Sports, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Förderung der Jugendarbeit;

b) Durchführung von Kursen zum Zweck der Ausübung unterschiedlicher Wintersportarten;

c) Organisation entsprechender Sommeraktivitäten, insbesondere sportliche Ferienzeiten für Jugendliche u. Mitglieder;

d) Veranstaltung von Wettbewerben;

e) Bereitstellung der vereinseigenen Skihütte.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Offenburg, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

III. Mitgliedschaft

§ 5
1. Mitglied kann jede Person werden.

2. Die Mitgliedschaft setzt die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung voraus, über die der Gesamtvorstand endgültig entscheidet.

Eine eventuelle Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.

3. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an.

§ 6
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die gesamten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

2. Die Mitglieder sind gehalten, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche Idee, die der Verein verwirklichen will, zu unterstützen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen.

3. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu zahlen.

4. Schäden, die dem Verein durch schuldhaftes oder pflichtwidriges Verhalten eines Mitgliedes entstehen, sind dem Verein zu ersetzen.

 

§ 7
1. Mitgliedern, die sich in hervorragender Weise um den Verein und den Skisport verdient gemacht haben, kann auf Antrag die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss der Generalversammlung verliehen werden. Sinngemäß ist bei der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden zu verfahren.

2. Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende haben die Rechte der Mitglieder, sind aber von Beitragsleistungen jeglicher Art befreit.

3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand zu seinen Sitzungen beigezogen werden. In diesem Fall haben Ehrenmitglieder, sofern sie nicht Vorstandsmitglieder sind, lediglich beratende Stimmen; Ehrenvorsitzende haben bei der Teilnahme an Sitzungen Stimmrecht.

§ 8
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an dem Verein. Alle Pflichten und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber sind zu erfüllen.

2. Der Austritt eines Mitgliedes muss vor dem 1. November für das nächstfolgende Jahr dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige nach diesem Zeitpunkt, so ist das Mitglied verpflichtet, den vollen Beitrag für das nächstfolgende Jahr zu entrichten.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand nur in folgenden Fällen beschlossen werden:

a) Wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungen trotz erfolgter Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand bleibt;

b) Wegen vereinsschädigendem Verhalten.

Über den Ausschluss ist nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes offen abzustimmen; Stimmenmehrheit ist erforderlich.

Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Berufung einzulegen. Die Einlegung der Berufung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Über sie entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des Ausgeschlossenen. Dem Gesamtvorstand steht in diesem Verfahren das Recht zu, seine Entscheidung zu rechtfertigen.

IV. Organe des Vereins

§ 9
Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der Vorstand nach § 26 BGB.

§ 10
Der Verein wird durch einen Gesamtvorstand verwaltet, der von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt wird. Seine Mitglieder müssen volljährig sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Präsidenten;
b) dem 1. Vorsitzenden;
c) dessen Stellvertreter;
d) den 2. Vorsitzenden, nämlich den

da) 2. Vorsitzenden – zuständig für die Vereinsverwaltung;
db) 2. Vorsitzenden – zuständig für den gesamten Sportbereich (Sportwart);
dc) 2. Vorsitzenden – zuständig für die Finanzen (Kassenwart);
e) Schriftführer/Pressewart;
f) Jugendwart;
g) Leiter der Ski- u. Snowboardschule;
h) den Beisitzern, deren Anzahl bei der Mitgliederversammlung festgelegt wird und denen vom Gesamtvorstand Aufgabenbereiche zugewiesen werden können.

2. Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

3. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung müssen mindestens 4 Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der 2. Vorsitzende (Kassenwart) vertreten den Verein (Vorstand i.S.v. § 26 BGB). Jeweils 2 von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

5. Der Präsident ist in erster Linie zur Repräsentation des Vereins berufen. Er bemüht sich um die erforderlichen Kontakte zu Behörden und sonstigen Persönlichkeiten.

6. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Geschäftsführung. Er führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz.

7. Die Mitglieder des Gesamtvorstands versehen ihr Amt ehrenamtlich.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstands oder allen für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

§ 12
Der Gesamtvorstand hat nach Bedarf ordentliche Sitzungen abzuhalten. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes ist binnen 8 Tagen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

§ 13
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand spätestens bis zum 30. November schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen alle wichtigen Entscheidungen des Vereins, insbesondere:

– Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes mit Ausnahme des Leiters der Ski- u. Snowboardschule;

– Änderung der Satzung;

– Festsetzung des Jahresbeitrages;

– Entlastung des Gesamtvorstandes;

– Wahl der Kassenprüfer.

3. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens 5 Tage vor dem Tage der Versammlung schriftlich eingereicht sein. Zur Antragstellung ist jedes stimmberechtigte Mitglied berechtigt. Die Anträge sind zu begründen.

§ 14
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§ 15
Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf Antrag in geheimer Abstimmung. Mit Zustimmung der Anwesenden kann auch durch Zuruf abgestimmt werden. Der Vorsitzende ernennt einen Protokollführer und etwa erforderliche Stimmenzähler.

§ 16
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt entweder auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf Antrag von mindestens 30 Mitgliedern, der schriftlich mit Begründung dem Gesamtvorstand einzureichen ist. Für die Berufung und Beschlüsse gelten die Bestimmungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 17
Zur Erfüllung der in § 4 Ziff. 1 genannten Aufgaben unterhält der Verein eine Ski- u. Snowboardschule.

Sie führt den Namen: „DSV-Skischule Offenburg“. Der Leiter der Schule wird von den Mitgliedern des Lehrteams gewählt. Er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Aufgaben und Gliederung ergeben sich aus einem vom Gesamtvorstand festzulegenden Organisationsplan.

Die ehrenamtlichen Übungsleiter und Übungsleiteranwärter müssen Mitglieder des Vereins sein.

V. Geschäftsjahr und Kassenprüfung

§ 18
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober. Am Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand Rechnung zu legen. Diese ist von 2 Kassenprüfern, die alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen und danach der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 19
Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung zu prüfen, den Befund festzustellen und der Mitgliederversammlung zu berichten (Überprüfung des Belegwesens und Feststellung der sachlichen Richtigkeit).

VI. Beiträge

§ 20
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Art und Weise des Beitragseinzuges wird vom Vorstand festgesetzt.

VII. Haftpflicht

§ 21
Der Verein haftet für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste nur im Rahmen bestehender Versicherungen.

Vorstandsmitglieder sind gem. § 31 a BGB bei leichter Fahrlässigkeit von der Haftung befreit.

VIII. Satzungsänderungen

§ 22
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.


IX. Auflösung des Vereins

§ 23
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck 4 Wochen vorher schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen von drei Viertel aller erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

26.11.2010